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GEMEINDEORDNUNG UND ORTSBEIRÄTE
 



Auszüge aus der Gemeindeordnung

§ 74
Bildung von Ortsbezirken

(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern, können Gemeinden ihr Gebiet (...) in Ortsbezirke einteilen. Die Hauptsatzung bestimmt, ob Orts- bezirke gebildet und wie sie abgegrenzt werden. Dabei kann das gesamte Gemeindegebiet in Ortsbezirke eingeteilt werden. Die Änderung oder Aufhebung der Bestimmungen über die Bildung von Ortsbezirken ist nur zum Ende einer Wahl- zeit des Gemeinderates zulässig.

(2) Die Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher.

(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass in Ortsbezirken mit nicht mehr als 300 Einwohnern von der Wahl eines Ortsbeirates abgesehen wird, (...)

§ 75
Ortsbeirat

(1) Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirkes in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen.

(2) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlussfassung des Gemeinderates zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuss des Gemeinderates übertragen werden.

(3) Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates; die Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens 15 betragen.

(4) Die Mitglieder des Ortsbeirates werden von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde nach den für die Wahl des Gemeinderates geltenden Bestimmungen gewählt. (...)

(5) Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher.

(6) Der Bürgermeister und die zuständigen Beige- ordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. (...)
(7) Mitglieder des Gemeinderates, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk, in dem sie wohnen, nicht angehören, können an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.
(8) Für das Verfahren des Ortsbeirates gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderates entsprechend.

§ 76
Ortsvorsteher

(1) Der Ortsvorsteher wird von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde in entsprechender Anwendung der für die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister geltenden Bestimmungen gewählt. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte nach den für die Wahl ehrenamtlicher Beigeordneter gel- tenden Bestimmungen einen oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher und seine Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen, (...)

(2) Der Ortsvorsteher vertritt die Belange des Ortsbezirkes gegenüber den Organen der Gemeinde. Der Bürgermeister und die zuständigen Bei- geordneten können in Einzelfällen dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Sie sollen ihm mit dessen Zustimmung in Ortsbezirken, in denen keine Verwaltungsstelle (...) eingerichtet ist, die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen übertragen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann.

(3) Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderates und an den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates, in denen Belange des Ortsbezirkes berührt werden, teilnehmen.





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