Satzung der FWG



§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freie Wählergruppe Neuwied e.V." (FWG Neuwied) mit Sitz in Neuwied und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist auschließlich darauf ausgerichtet, mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene teilzunehmen und bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die FWG bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung der Bundesrepuplik Deutschland.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die sich zu dem Zweck der FWG bekennt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme des Antrags durch den Vorstand erworben.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
- Auflösung des Mitgliedsvereins oder bei Einzelmitgliedern durch Tod,
- Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß,
- Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten,
- Verweigerung der Beitragszahlung von mehr als einem Jahr.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Geschäftsführung
- Schatzmeister
- und drei Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, von denen jeder Alleinvertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird nach der Gründung für eine Amtszeit von einem Jahr, danach für zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 6 Mitgliederversammlung und Mitgliederhauptversammlung

Die Mitgliederhauptversammlung ist von dem/der Vorsitzenden jährlich einzuberufen. Daneben hat der/die Vorsitzende die Pflicht, vierteljährlich weitere Mitgliederversammlungen abzuhalten, um die Mitglieder über kommunalpolitische Probleme zu informieren.
Ferner ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand verlangt. Die Einladungen erfolgen schriftlich, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Beitrag

Der Beitrag beträgt 1,00 EURO monatlich (Jahresbeitrag 12,00 EURO). Im Bedarfsfall kann eine zusätzliche Umlageerhebung beschlossen werden.

§ 8 Wahlen

1. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim, soweit durch Rechtsvorschrift angeordnet und erfolgen durch Stimmzettel. Sie werden durch die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit für einen Wahlbewerber nicht erzielt, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
2. Die Wahl der Beisitzer kann durch Handzeichen erfolgen, wenn die in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen dies mit Mehrheit beschliessen.
3. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.

§ 9 Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerheben. Auf Antrag eines Drittels der vertretenen Stimmen hat geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf zu erfolgen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes soll das Vermögen für einen gemeinnützingen Zweck verwendet werden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes Neuwied ausgeführt werden.
Die Satzung wurde in der Mitglieder- und Gründungsversammlung am 25. Januar 1994 mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen.
Diese Satzung tritt nach Bestätigung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied in Kraft.



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